Informationen

über die Vermittlung einer Finanzdienstleistung

gemäß dem Gesetz Nr. 186/2009 über Finanzvermittlung und Finanzberatung (nachstehend nur „Gesetz über die Finanzvermittlung“)

1. Daten zum selbständigen Finanzagenten (nachstehend nur „selbständiger Finanzagent“)

Firma: Crystal Call, a.s.
Sitz: Hálkova 1/A, 831 03 Bratislava
Tätigkeitsbereiche: Gewährung von Krediten, Versicherung und Rückversicherung
Register der selbständigen Finanzagenten
Registernummer: 142787
Methode zur Überprüfung des Eintrags in das Register: https://regfap.nbs.sk/
Zeitpunkt des Erwerbs der Zulassung zur Erbringung von Finanzvermittlungsdienstleistungen: 14.7.2011

2. Angaben zur Vermögensverbindung und Zusammenarbeit mit Finanzinstituten

Der selbständige Finanzagent übt die Finanzvermittlung auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit mehreren Finanzinstituten aus, diese schriftlichen Verträge sind nicht ausschließlicher Natur.

Aktuelle Liste der Finanzinstitute: Union poisťovňa, a.s., Všeobecná úverová banka, a.s., Colonnade Insurance S.A., eine Zweigniederlassung einer Versicherungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstaat

Der selbständige Finanzagent besitzt keine qualifizierte Beteiligung am Grundkapital oder an den Stimmrechten des Finanzinstituts Ein Finanzinstitut hat/hat keine Beteiligung am Grundkapital und den Stimmrechten des unabhängigen Finanzagenten.

3. Verfahren bei der Einreichung von Beschwerden über die Durchführung der Finanzvermittlung

Bei Ausführung einer Finanzvermittlung, die den einschlägigen Rechtsvorschriften widerspricht, kann beim selbständigen Finanzagenten unter der Anschrift Hálková 1/A, 831 03 Bratislava Beschwerde eingereicht werden, und dies schriftlich oder mündlich zu Protokoll. Bei einem unbefriedigenden Ergebnis kann auch eine schriftliche Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde im Sinne des Gesetzes über die Finanzvermittlung gerichtet werden. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzvermittlung können gerichtlich oder außergerichtlich beigelegt werden. Sondervorschriften zur Regelung einer außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen aus der Finanzvermittlung sind das Gesetz Nr. 420/2004 Slg. über Mediation und über die Änderung einiger Gesetze.

4. Höhe der Gebühren und sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der vermittelten Finanzdienstleistung

Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages sind keine Gebühren oder sonstigen Kosten verbunden. Mit einer Anlagelebensversicherung sind Gebühren verbunden, deren Höhe in der Tabelle auf den Websites der einzelnen Versicherungsgesellschaften angegeben ist, mit denen der selbständige Finanzagent einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat. Bei einigen Nichtlebensversicherungsprodukte fallen Gebühren an, deren Höhe in den jeweiligen Versicherungsbedingungen angegeben ist.

5. Kunden

Ein nicht professioneller Kunde ist ein Kunde, welcher eine natürliche Person ist, der die Finanzvermittlung für den persönlichen Bedarf oder für den Bedarf von Angehörigen seines Haushalts erbracht wird.

Ein professioneller Kunde ist jeder Kunde, der kein nicht professioneller Kunde ist. Ein professioneller Kunde kann verlangen, wie ein nicht professioneller Kunde behandelt zu werden.

Eine solche Behandlung wird auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung erbracht. Ein potenzieller Kunde ist eine Person, der ein Angebot oder eine Einladung zum Zwecke der Finanzvermittlung unterbreitet wurde.

6. Rechtsfolgen des Vertragsschlusses

Die Rechtsfolge des Abschlusses eines Finanzdienstleistungsvertrags ist in erster Linie das Entstehen von Rechten und Pflichten sowohl des Kunden als auch des Finanzinstituts, die sich aus dem Vertrag und den Geschäftsbedingungen ergeben. Ein Finanzdienstleistungsvertrag ist eine Verpflichtung beider Parteien oder das Recht auf eine vereinbarte finanzielle Leistung für einen vereinbarten Zeitraum. Wenn die Geschäftsbedingungen dies zulassen, können die Parteien im Laufe der Dauer des Vertragsverhältnisses eine Änderung der Vertragsbedingungen vereinbaren. Eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen ist nicht möglich. Die vorzeitige Beendigung eines Finanzdienstleistungsvertrags sowie die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen können zur Verhängung von Sanktionen führen.

7. Existenz einer monetären oder nicht-monetären Leistung, die der Finanzagent von einer anderen Person als dem Kunden erhält – Vergütung.

Der Finanzagent erhält eine Vergütung für die Vermittlung der Finanzdienstleistung von einem Finanzinstitut. Diese Vergütung darf die Pflicht des Vermittlers, im Interesse des Kunden gemäß den Grundsätzen des ehrbaren Geschäftsverkehrs und die Pflicht zum Vorgehen mit fachlicher Sorgfalt nicht behindern. Der Vergütungsanspruch, die Höhe und Laufzeit der Vergütung sind in separaten Verträgen mit den einzelnen Finanzinstituten geregelt.

8. System zum Schutz vor dem Versagen eines Finanzinstituts

Im Kreditsektor besteht der Schutz in den gesetzlich festgelegten Bedingungen, unter denen eine Bank oder ein anderer Kreditgeber oder ihr Rechtsnachfolger eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens verlangen kann.

Jede Versicherungsgesellschaft unterliegt der Aufsicht der Slowakischen Nationalbank und bildet versicherungstechnische Rückstellungen in dem Umfang und in der Höhe, die im Versicherungsgesetz festgelegt sind, um die vollständige Deckung aller Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

9. Schutz personenbezogener Daten

Die personenbezogenen Daten des Kunden werden vom selbständigen Finanzagenten zum Zwecke der Durchführung der Finanzvermittlung und für andere in § 31 des Finanzvermittlungs- und Finanzberatungsgesetzes genannte Zwecke verarbeitet. Der Kunde stellt dem untergeordneten Finanzagenten die angeforderten personenbezogenen Daten zur Verfügung; wenn der Kunde sie nicht zur Verfügung stellt, wird der Finanzagent dem Kunden keine Finanzvermittlung erbringen.

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